Kosten und Gebühren

Die Vergütung des Rechtsanwaltes (Gebühren und Auslagen) berechnet sich auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

  • Grundlage der Vergütungsberechnung ist der vom Mandanten erteilte Auftrag.
  • Für die verschiedenen Rechtsgebiete entstehen unterschiedliche Gebühren.

Das RVG unterscheidet folgende Gebührenarten:

  • Wertgebühren
    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert (dem objektiven Wert der Sache, ausgedrückt in Euro), zum Beispiel im Zivilrecht, im Arbeitsrecht, im Familienrecht, im Mietrecht und im Steuerrecht.
  • Rahmengebühren
    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach einem bestimmten vom RVG vorgegebenen Rahmen, zum Beispiel in Straf- und Bußgeldsachen und im Sozialrecht.
    Die konkrete Bestimmung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Dabei hat er alle Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung für den Mandanten.
  • Honorarvereinbarung
    Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung schließen. Dies sieht das RVG z. B. bei einer Rechtsberatung vor.

Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann vom Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss fordern.

Kostentragung
Für die Kosten des Rechtsanwaltes haftet der Mandant auf Grundlage des mit dem Anwalt geschlossenen Mandatsverhältnisses (Geschäftsbesorgungsvertrag).

In Abhängigkeit vom Rechtsgebiet kann auch die Gegenseite oder die Staatskasse zur Erstattung der vom Mandanten verauslagten Kosten verpflichtet werden. Sofern Kostenerstattung erfolgt, erhält der Mandant die von ihm gezahlte Vergütung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zurück.

Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten auf Grundlage des geschlossenen Versicherungsvertrages. Dabei empfiehlt es sich, dass vor Mandatserteilung bei der Rechtsschutzversicherung gefragt wird, ob die Kosten übernommen werden. Bestimmte Kosten (z. B. Fahrtkosten zu Gerichten, die weniger als 100 Kilometer Luftlinie vom Wohnort des Mandanten entfernt sind) übernimmt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht. Dies trifft u. a. für Verhandlungen vor dem Landgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht Frankfurt (Oder) zu.

Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, Pflichtverteidigung
Sofern der Mandant die Vergütung des Rechtsanwaltes nicht selbst aufbringen kann, kann für einen Rechtsrat bzw. für eine rein außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes Beratungshilfe beantragt werden.

In einem gerichtlichen Verfahren kann, sofern der Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, Prozesskostenhilfe (im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe) beantragt werden.

In Strafverfahren besteht die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtanwaltes als Pflichtverteidiger.


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