Steuerrecht

Der aktuelle Steuer-Tip

In der Vergangenheit waren die Kosten eines Zivilprozesses nur in wenigen Fällen steuerlich absetzbar. Die Rechtsprechung erkannte derartige Aufwendungen nur dann als zwangsläufig an, wenn existentiell wichtige Bereiche des Steuerpflichtigen berührt waren oder der Verlust der Existenzgrundlage drohte.

Der Bundesfinanzhof hält an dieser Rechtsprechung nicht länger fest und hat mit seinem Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) neue Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit eröffnet.

Nach diesem Urteil können die Kosten eines Zivilprozesses unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, in deren Folge eine Minderung des zu versteuernden Einkommens möglich ist. Dem bisherigen Kriterium der Unausweichlichkeit eines Zivilprozesses wird nicht mehr die entscheidende Bedeutung beigemessen. Vielmehr entspricht es  der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in vielen Fällen der Rechtsweg beschritten werden muss, um die Rechtsansprüche durchzusetzen.

Die Zivilprozesskosten sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess einlässt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sollte bei der Abwägung des Für und Wider eines Prozesses zumindest eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben.  

Dem o. g. Verfahren lag eine Klage auf Fortzahlung von Krankengeld zugrunde. In der Fachliteratur wird die Meinung vertreten, dass sich diese Rechtsauffassung auch auf die Kosten anderer Verfahren übertragen lässt und rät auch zu einem steuerlichen Ansatz von Prozesskosten aus Verwaltungs- Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sowie aus Strafprozessen.


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