Strafrecht

Warum zum Rechtsanwalt?

Es bedarf für die erfolgreiche Strafverteidigung umfassender Rechtskenntnis und Erfahrung, wie Max Alsberg in seiner Philosophie der Verteidigung am 12. September 1929 auf dem 24. Deutschen Anwaltstag formulierte:

Ob ein Vorgang so, wie er behauptet wird, psychologische Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob weiter die Deutung, die ihm gegeben wird, die mutmaßlich richtige ist, das vermag nur der zu erkennen und zu erweisen, der über die Fähigkeit verfügt, die Erfahrungen des Lebens und die Ergebnisse der Wissenschaft aus ihrer Abstraktion heraus auf den konkreten Tatbestand zu projizieren.

Was tun bei Strafvorwurf?

In der Regel werden Bürger völlig unvorbereitet mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. Nach § 137 der Strafprozessordnung (StPO) kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Der Verteidiger wird nach Erteilung des Auftrages zur Verteidigung durch den Beschuldigten selbst oder seine Angehörigen zunächst herausfinden müssen, welche Vorwürfe überhaupt erhoben werden und welche Beweisstücke vorhanden sind. Frühzeitig muss der Verteidiger erkennen, welche Auswirkungen das Strafverfahren auf die berufliche Existenz und die familiäre Situation des Mandanten haben kann und ihn entsprechend beraten. Dazu nimmt der Verteidiger so früh wie nur irgend möglich Akteneinsicht und rät dem Beschuldigten unbedingt dazu, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Regelmäßig kann erst nach Akteneinsicht, zu der nach § 147 StPO für den Beschuldigten nur der Verteidiger befugt ist, eine sinnvolle Verteidigungsstrategie empfohlen werden.
Nicht selten führen frühe "intensive" Befragungen durch die Polizei ohne Verteidiger zu "Geständnissen", die sich später kaum noch korrigieren lassen, obwohl kriminalwissenschaftlich nachgewiesen ist, dass bis zu 25% solcher "Geständnisse" falsch sind. Umso wichtiger ist es, seine Grundrechte im Strafverfahren und vor Gericht zu kennen und auf darauf zu bestehen, dass sie auch im gesamten Verfahren eingehalten werden. Nach Artikel 52 Absatz 5 der Verfassung des Landes Brandenburg darf niemand gezwungen werden, gegen sich selbst oder durch Gesetz bestimmte nahestehende Personen auszusagen.
Und Artikel 53 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg verlangt, dass jeder wegen einer Straftat Beschuldigte oder Angeklagte so lange als unschuldig anzusehen ist, bis er rechtskräftig verurteilt ist. Dass es Presse und Strafverfolgungsbehörden mit der grundrechtlich geschützten Unschuldsvermutung mitunter nicht so genau nehmen, macht der Fall eines meiner Mandanten anschaulich, der zu Unrecht des Mordes beschuldigt und nach langem Verfahren schließlich doch freigesprochen wurde (http://dejure.org/2013,7876).


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