Gerichtspost – Ernst nehmen

Sie haben einen gelben Brief erhalten? In diesem befindet sich Post des Zentralen Mahngerichtes in Berlin-Wedding oder Post eines Amts- oder Landgerichtes? Dann heißt es: Schnell handeln. Sollten Sie sich zu einem Antrag auf Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid nicht äußern, wird der Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem Sie die Post im Briefkasten gefunden haben, erlassen. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid, kann der Antragsteller die damit titulierten Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung von Ihnen einziehen. Legen Sie jedoch rechtzeitig Widerspruch ein, muss das Verfahren an das Streitgericht abgegeben werden. Dann ist der Antragsteller zunächst in der Pflicht, seinen Anspruch nachvollziehbar zu begründen. Sobald Sie eine sogenannte Anspruchsbegründungsschrift oder eine Klage erhalten, wird Ihnen das Gericht regelmäßig eine Frist von zwei Wochen setzen. Innerhalb von diesen zwei Wochen müssen Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Tun Sie das nicht, kann das Gericht ein Versäumnisurteil gegen Sie erlassen. Dieses Versäumnisurteil ist dann sofort vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil abzuwenden, ist in der Regel sehr schwierig. Grundsätzlich darf die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die Säumnis unverschuldet war. Dies ist dann jedoch nachzuweisen. Der Nachweis gestaltet sich regelmäßig sehr schwierig. Rechtzeitiges Handeln ist daher sehr wichtig. Die Fristen laufen mit der Zustellung. Dieses Datum wird in der Regel auf dem Briefumschlag, in dem Ihnen die Gerichtspost zugestellt wurde, aufgeschrieben. Es ist daher wichtig, den Briefumschlag ebenfalls aufzuheben. Soweit Sie gegen einen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil Einspruch erhoben haben oder dem Gericht mitgeteilt haben, sich gegen die Klageerhebung verteidigen zu wollen, müssen Sie sich innerhalb der vom Gericht angegebenen weiteren Frist zur Sache geäußert haben. Dabei ist auch zu beachten, dass in vor dem Landgericht geführten Verfahren Anwaltszwang herrscht. Das heißt, dass das Gericht Ihre Ausführungen nur dann berücksichtigen wird, wenn Sie von einem Anwalt vorgetragen werden. Soweit Sie sich entschließen, mit Ihrer Vertretung einen Anwalt zu beauftragen, ist es daher wichtig, so zeitnah wie möglich nach Erhalt von Gerichtspost einen Termin bei einem Anwalt Ihres Vertrauens zu vereinbaren. Dieser wird dann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise, Ihre Rechte und Pflichten besprechen. Dann kann auch herausgearbeitet werden, welche Unterlagen Sie noch besorgen sollten, um Ihre Rechtsverfolgung vor dem Gericht so aussichtsreich wie möglich zu gestalten.


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