Baurecht

Baurecht

Bauvorhaben können aus verschiedenen Gründen für alle Beteiligten problematisch werden. Der Bauherr kann bereits bei der Ausführung der Bauleistungen Mängel feststellen, die zu beseitigen sind und zu einer Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens führen können. Abgesehen von der Auseinandersetzung um die Mängel sind mit der Verzögerung der Fertigstellung oft auch weitere finanzielle Schäden verbunden, die zunächst gar nicht offensichtlich sind.

Oft werden durch sogenannten "Pfusch am Bau" enstehende Probleme erst nach Jahren sichtbar, aber (hoffentlich) noch in der Gewährleistungsfrist!

In jedem Fall ist eine rechtzeitige kompetente Beratung und /oder Vertretung von einem Rechtsanwalt von großer Wichtigkeit und angeraten.

Wie sich die Situation für Sie auch darstellt, sie ist in jedem Fall emotional und finanziell belastend.
Wir reichen Ihnen die Hand und bieten Ihnen unsere einfühlsame, jedoch auch konsequente Hilfe an.

Vereinbaren Sie über unser Sekretariat einen Besprechungstermin.
WICHTIG: Bitte alle Verträge zum Termin mitbringen !

 Besondere Probleme ergeben sich häufig aus/bei

  • den Angaben in dem Vertrag zu den Bauleistungen, die die Baufirma (das kann ein Bauträger oder Generalübernehmer oder Generalunternehmer oder Subunternehmer sein) auszuführen hat und der Realität
  • sowie bei Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen bei mangelhaften Bauleistungen.

Die Baufirma ist an einer möglichst schnellen Abnahme durch den Bauherrn interessiert, um sowohl die Gewährleistungsfrist in Gang zu setzen als auch für die fertiggestellten Bauleistungen eine Schlußrechnung stellen zu können. Dabei kommt es häufig zu einer Auseinandersetzung um die Qualität der Bauleistungen, um das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen, um zurückgehaltene Zahlungen, um die Berechtigung und die Kosten von Ersatzmaßnahmen und um Sicherheiten bzw. die Auszahlung einer Sicherheitsleistung.

Wohnungseigentumsrecht

Betrifft der Bauvertrag Eigentumswohnungen muss das Zusammenspiel von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bei der Auseinandersetzung zwischen dem Bauunternehmer und der Eigentümergemeinschaft oder dem einzelnen Eigentümer beachtet werden. In der Regel sollte nicht nur das Verhältnis zum Auftragnehmer sondern auch die Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft anwaltlich begleitet werden.


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